Update zum Vertriebskartellrecht – OLG Düsseldorf bestätigt Bundeskartellamt: Das Verbot, Preissuchmaschinen zu benutzen, ist eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung!

Am 05.04.2017 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf eine Entscheidung des Bundeskartellamts bestätigt, wonach eine Vertragsklausel, die es einem Händler untersagt, Preisvergleichsmaschinen zu benutzen und das Markenzeichen des Herstellers für Suchmaschinenwerbung zu verwenden, auch in selektiven Vertriebssystemen eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt (OLG Düsseldorf, Entscheidung v. 05.04.207).

Zum Hintergrund

Ausgangspunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf war eine Beschwerde des Sportschuhherstellers Asics. Asics hatte bis vor zwei Jahren im Rahmen des von ihm unterhaltenen selektiven Vertriebssystems Vertragsklauseln verwendet, die es den dem System angeschlossenen Händlern untersagt haben, im Onlinevertrieb Preisvergleichsmaschinen zu benutzen und das Asics-Markenzeichen für Suchmaschinenwerbung zu verwenden. Gleichfalls war es den Händlern untersagt, Verkaufsportale wie ebay oder amazon überhaupt zu nutzen.
Das Bundeskartellamt hat diese Vertragsklauseln im Rahmen einer Prüfung untersucht (wir berichteten darüber bereits hier) und letztlich als unzulässige Wettbewerbsbeschränkung gewertet. Gegen diese Entscheidung hat der Sportschuhhersteller Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt.

Die Entscheidung

Der 1. Kartellsenat des OLG Düsseldorf hat die strenge Linie des Bundeskartellamts bestätigt. Markenhersteller dürfen ihren Händlern nach Auffassung des OLG nicht untersagen, Preissuchmaschinen für den Internetvertrieb zu benutzen. Ein solches Verbot ist auch nach Auffassung des Oberlandesgerichts eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung.

Folgen für die Praxis

Das Urteil des Oberlandesgerichts setzt den Versuchen der Markenhersteller, ihren Händlern im Online-Vertrieb bestimmte Grenzen zu setzen bzw. Vorgaben zu machen, abermals kartellrechtliche Schranken. Für Markenhersteller und Vertragshändler ist die Entscheidung für die Frage des Umfangs der Gestaltungsspielräume von Vertriebskanälen daher von großer Bedeutung. Gerade für Markenhersteller steht dabei typischerweise das berechtigte Interesse im Vordergrund, eine Verwässerung ihrer Marke sowie einen Qualitätsverlust aufgrund der „ungezügelten“ und kaum kontrollierbaren Vertriebswege im Internet zu vermeiden. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass einem u.U. mit viel Aufwand für die Qualitätssicherung geschaffenen Markenimage Schaden zugefügt werde kann, wenn die Artikel im Internet gewissermaßen „verramscht“ werden.

Auf der anderen Seite steht das Interesse der Vertragshändler, die zunehmende Bedeutung des Internethandels auch für ihr Geschäft umfassend gewinnbringend nutzbar zu machen und dabei nicht ungebührlichen Vorgaben der Hersteller ausgesetzt zu sein.

In diesem Spannungsverhältnis stärkt das Urteil des OLG Düsseldorf zunächst die eher strenge Auffassung des Bundeskartellamts. Zu Online-Beschränkungen in selektiven Vertriebssystemen wird sich jedoch alsbald auch der Europäische Gerichtshof äußern (Rechtssache C-230/16). Im Vorabentscheidungsverfahren in Sachen des Luxuskosmetikherstellers COTY (dieses geht zurück auf eine Vorlage des LG Frankfurt am Main) ist in nicht allzu ferner Zukunft mit einer Entscheidung zu rechnen. Die mündliche Verhandlung war am 30. März 2017. Es bleibt zu hoffen, dass der Europäische Gerichtshof die Möglichkeit nutzen wird, in diesem eminent wichtigen Bereich des Vertriebsrechts für europaweit einheitliche Standards und Rechtssicherheit zu sorgen. Wir werden berichten.

Bis zu einer Entscheidung des EuGH jedoch gilt auf jeden Fall der Rat, bei der Gestaltung von Vertriebsverträgen mit Augenmaß vorzugehen, um nicht Gefahr zu laufen, kartellrechtlich unwirksame (und u.U. sogar ein Bußgeld auslösende) Vereinbarungen zu treffen. Hierbei stehen wir Ihnen natürlich gern zur Seite!

Quelle: Pressemitteilung des Bundeskartellamts vom 06.04.2017