BaFin veröffentlicht Hinweisschreiben zur aufsichtsrechtlichen Einordnung von sogenannten Initial Coin Offerings (ICOs)

Veröffentlichung eines Hinweisschreibens der BaFin, in dem sie zur regulatorischen Einordnung von Token im Bereich der Wertpapieraufsicht Stellung nimmt.

Ausgangslage

Ein Initial Coin Offering (ICO) ist eine Methode, um mit sogenannten „Token“ Kapital aufzunehmen. Ein ICO kann auch als Initial Token Offering oder Token Sale bezeichnet werden. Bei einem ICO gibt ein Unternehmen (meist Startups aus der Technologiebranche) oder eine Einzelperson Token heraus und verkauft sie im Austausch gegen herkömmliche Währungen wie etwa Euro oder gegen virtuelle Währungen wie Bitcoin oder Ethereum. Zunehmend wird die Finanzierung über ICOs aber auch für bestehende Unternehmen, z. B. projektbasiert, genutzt.

ICOs werden online über das Internet oder soziale Medien durchgeführt. Die Token werden im Regelfall mit der Distributed Ledger oder Blockchain Technologie (DLT) erzeugt und verbreitet. ICOs werden eingesetzt, um Mittel für eine Vielzahl von Projekten aufzunehmen, u. a. für Geschäfte, die die DLT nutzen. Die Idee von ICOs ist, eine alternative Finanzierungsmöglichkeit gegenüber dem klassischen Weg über Venture Capital zu schaffen. Die sogenannten Initial Coin Offerings sind daher in Teilen vergleichbar mit einer Emission von Wertpapieren an einer Börse, wobei die ICOs in der Regel – anders als Aktien an einem Unternehmen – kein Eigentum am Unternehmen über das Token abbilden.

Hinweisschreiben der BaFin

Auf Grund der zunehmenden Kapitalaufnahme über ICOs zur Unternehmensfinanzierung sah sich die BaFin veranlasst, grundsätzliche Hinweise zu der regulatorischen Einordnung von Token im Bereich der Wertpapieraufsicht zu geben. In ihrem Hinweisschreiben vom 20.02.2018 (GZ: WA 11-QB 4100-2017/0010) nimmt die BaFin in einem ersten Schritt eine generelle Einordnung der Token als Finanzinstrument i. S. d. § 2 Abs. 4 WpHG und/oder als Wertpapier im Sinne des § 2 Nr. 1 WpPG mit den dazugehörigen aufsichtsrechtlichen Vorgaben für das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), das Wertpapierprospektgesetz (WpPG), die Marktmissbrauchsverordnung (MAR), die Finanzmarktverordnung (MiFIR) und das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) vor. In einem zweiten Schritt werden etwaige Erlaubnispflichten nach dem Kreditwesengesetz (KWG), Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) oder Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) dargestellt.

Die BaFin betont in ihrer Darstellung jedoch, dass die in Betracht kommende regulatorische Einordnung unter Berücksichtigung des jeweiligen Verwendungszwecks der Token stets einer genauen Einzelfallüberprüfung bedarf.

Praxisfolgen

Die regulatorische Einordnung der ICOs ist mangels einer gefestigten Verwaltungspraxis der BaFin noch im Fluss. Gegebenenfalls sind aber künftig je nach Ausgestaltung der ICOs hohe regulatorische Vorgaben einzuhalten. Das Hinweisschreiben der BaFin stellt insoweit einen ersten Fingerzeig dar, welche aufsichtsrechtlichen Anforderungen auf Token-Emittenten zukommen könnten. Um etwaige gesetzliche Anforderungen lückenlos zu erfüllen, sind die potenziellen Marktteilnehmer gehalten, genau zu prüfen, ob ein reguliertes Instrument vorliegt.

Rechtsanwalt Dr. Maik Kirchner
Tel.: +49.221.95190-81
Fax: +49.221.95190-71
m.kirchner@cbh.de