Kommanditist einer GmbH & Co. KG kann keine Ansprüche gegen den Fremdgeschäftsführer der Komplementär-GmbH geltend machen

Mit dem Schadenersatzanspruch der KG gegen den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH wird kein Anspruch gegen einen Mitgesellschafter geltend gemacht, sondern gegen einen Nichtgesellschafter. Die Prozessführungsbefugnis kann deswegen auch nicht auf eine actio pro socio gestützt werden (BGH, Urteil vom 19.12.2017, Az. II ZR 255/17).

Der Fall

Die Kläger sind Erben der 2006 verstorbenen Erblasserin. Diese war alleinige Kommanditistin einer GmbH und Co. KG (KG) und alleinige Gesellschafterin der Komplementär-GmbH. Der ursprüngliche Beklagte 2001 ist beauftragt worden, die Beratung und Wahrung der privaten und unternehmerischen Interessen der Erblasserin wahrzunehmen. Seit 2003 war er alleiniger Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Er erwarb 2006 für die KG ein Grundstück zu einem Kaufpreis von 7,2 Mio. € .

Die Kläger machten geltend, dass der ursprüngliche Beklagte das in Rede stehende Grundstück wissentlich zu einem weit überhöhten Kaufpreis erworben habe.

Nachdem der ursprüngliche Beklagte verstorben war, wurde er von den jetzigen Beklagten beerbt. In der Berufungsinstanz haben die Kläger beantragt, die Beklagten zur Zahlung von rund 3,3 Mio. € an die KG zu verurteilen. Das OLG hat die Beklagten daraufhin zur Zahlung von 1,7 Mio. € an die KG verurteilt. In der Revision hat der BGH das Urteil aufgehoben und die Berufung zurückgewiesen.

Die Entscheidung

Der Antrag auf Zahlung an die KG war nach Auffassung des BGH bereits unzulässig. Die Kläger machten einen Anspruch der KG auf Zahlung von Schadenersatz gem. § 43 GmbHG analog für die Gesellschaft im eigenen Namen geltend. Hierfür fehlte ihnen allerdings nach Auffassung des BGH die Prozessführungsbefugnis. Diese Prozessführungsbefugnis muss jedoch während des gesamten Verfahrens vorliegen.

Die Kläger konnten ihre Prozessführungsbefugnis insbesondere nicht auf eine sog. actio pro socio stützen. Als eine solche wird die Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Gesellschaftsverhältnis durch einen Gesellschafter im eigenen Namen gegen einen Mitgesellschafter auf Leistung an die Gesellschaft bezeichnet. Mit dem Schadenersatzanspruch der KG gegen den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH wird kein Anspruch gegen einen Mitgesellschafter geltend gemacht, sondern gegen einen Nichtgesellschafter. Die Einziehung einer Gesellschaftsforderung ist bei einer Personenhandelsgesellschaft Akt der Geschäftsführung und damit grundsätzlich Aufgabe der geschäftsführenden Gesellschafter.

Daher muss kein Gesellschafter dulden, dass ein nichtberechtigter Gesellschafter die in der klageweisen Geltendmachung einer Forderung gegen Dritte liegende Geschäftsführungsmaßnahme alleine trifft und damit die Bestimmungen über die Geschäftsführungsbefugnis bricht. Dies gilt auch für die GmbH & Co. KG. Die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen der KG gem. § 43 Abs. 2 GmbHG analog gegen einen Fremdgeschäftsführer obliegt deren geschäftsführenden Gesellschafterin, der Komplementär-GmbH.

Der BGH hat damit zwar Ansprüche der KG gegen einen geschäftsführenden Gesellschafter als möglich angesehen, jedoch eine actio pro socio gegenüber Dritten, also Nichtgesellschaftern, abgelehnt.

Autorin:

Sarah Jansen
Rechtsanwältin

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