Darlehensnehmer stehen bei einem KfW-Darlehen nur reduzierte Nutzungswertersatzansprüche bei Widerruf zu

OLG-Rechtsprechung im Einklang mit dem BGH: Bei einem KfW-Darlehen stehen dem Darlehensnehmer nur reduzierte Nutzungswertersatzansprüche bei Widerruf zu.

Ausgangslage

Für den Nutzungswertersatzanspruch der Darlehensnehmer bei Widerruf grundpfandrechtlich gesicherter Darlehen ist seit dem Urteil des BGH vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15 – zu vermuten, dass die beklagte Bank aus den von den Darlehensnehmern geleisteten Ratenzahlungen Nutzungen in Form einer Verzinsung in Höhe von allenfalls 2,5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, da bei grundpfandrechtlich gesicherten Krediten Banken gerade nicht die Möglichkeit besitzen, einen höheren Nutzen zu ziehen. Hierbei handelt es sich jedoch um eine für beiden Parteien widerlegliche Vermutung.

Zum KfW-Darlehen

Mit Urteil vom 28.12.2018, Az. 4 U 93/16, folgt das Oberlandesgericht Brandenburg den vom BGH mit Urteil v. 25.04.2017, Az. XI ZR 573/15, aufgestellten Grundsätzen. Die Beklagte habe – so der Senat im Urteil vom 28.12.2018 – die Vermutung einer Nutzziehung in Höhe von 2,5 %-Punkten in Bezug auf das KfW-Darlehen widerlegt; denn die Beklagte habe durch Vorlage der Unterlagen zum betreffenden Refinanzierungskreditvertrag mit der KfW einschließlich der im Tilgungsplan ersichtlichen Umsätze ausreichend nachgewiesen, dass sie Nutzungen nur in Höhe der Differenz zwischen den an die KfW gezahlten Refinanzierungszinsen und den von den Darlehensnehmern erhaltenen Zinsleistungen gezogen habe. Nur in Höhe dieses Deltas stünden den Darlehensnehmern Nutzungsersatzansprüche zu.

Praxisfolgen

Das Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg ist zu begrüßen. Es setzt die vom BGH aufgestellten Vorgaben zur widerleglichen Vermutung der Nutzziehung von 2,5 %-Punkten bei grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen sachgerecht um. Die beklagte Bank hat daher in Fällen, in denen ein KfW-Darlehen streitgegenständlich ist, stets darauf zu achten, den mit der KfW-Bank geschlossenen Refinanzierungskreditvertrag samt ausgewiesener Durchleitungszinsen im Prozess vorzulegen. Nur dann wird die Bank rechtssicher widerlegen können, dass ihre Zinsmarge tatsächlich unterhalb von 2,5 %-Punkten lag.

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Dr. Maik Kirchner

Dr. Maik Kirchner

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