(Marken-)Hersteller aufgepasst: Vertikale Preisabsprachen sind kein „Kavaliersdelikt“!

Mit Pressemitteilung vom 29.01.2019 hat das Bundeskartellamt bekanntgegeben, gegen einen Fahrradgroßhändler und Hersteller Geldbußen in Höhe von insgesamt ca. 13,5 Mio. Euro verhängt zu haben. Hintergrund waren vertikale Preisabsprachen des Großhändlers mit 47 Fahrradeinzelhändlern. Das Verfahren ist durch einen Hinweis aus Händlerkreisen ausgelöst worden.

Hintergrund

Das Kartellrecht untersagt nicht nur Preisabsprachen zwischen Wettbewerbern, also auf horizontaler Ebene. Kartellrechtlich untersagt sind ebenso Preisabsprachen vertikaler Natur, also etwa zwischen Hersteller und Großhändler, zwischen Großhändler und Einzelhändler oder auch direkt zwischen Hersteller und der Einzelhandelsebene. Insbesondere ist es untersagt, wenn der Hersteller seinen Händlern deren Wiederverkaufspreise vorschreibt. Ausgenommen vom Verbot der vertikalen Preisabsprachen sind lediglich unverbindliche Preisempfehlungen bzw. die Vorgabe von Höchstpreisen. Unverbindliche Preisempfehlungen müssen allerdings tatsächlich unverbindlich sein, d.h. ihre „Einhaltung“ darf nicht durch Druck, wirtschaftliche Sanktionen oder andere „Maßregeln“ überwacht und durchgesetzt werden. Der Händler muss vollkommen frei darin sein, die unverbindliche Empfehlung zu befolgen oder nicht.

Der konkrete Fall

Im konkreten Fall konnte auf Grund eines Hinweises aus Händlerkreisen festgestellt werden, dass der betroffene Fahrradgroßhändler mit beteiligten Händlern Vereinbarungen über deren Endverkaufspreise bzgl. bestimmter Fahrradmodelle getroffen hat. Die selbstständigen Einzelhändler wurden zudem dazu angehalten, festgesetzte Mindestverkaufspreise für verschiedene Fahrradmodelle nicht zu unterschreiten.

Die Einhaltung dieser Preisvorgaben wurde – so haben die Ermittlungen des Bundeskartellamts ergeben – seitens des Herstellers / Großhändlers auch überwacht und kontrolliert. Dabei wurde auch auf Beschwerden anderer Einzelhändler reagiert bzw. mit Preisrecherchen gearbeitet.

Die beteiligten Fahrradeinzelhändler haben durch das Bundeskartellamt im vorliegenden Fall keine Geldbuße erhalten, obschon auch ihre Beteiligung an der Preisabsprache grundsätzlich kartellrechtswidrig gewesen ist. Das Bundeskartellamt hat aber das ihm zustehende Ermessen dahin gehend ausgeübt, bzgl. der beteiligten Fahrradeinzelhändler eine nachrangige Rolle anzunehmen und insoweit gegen diese keine Verfahren einzuleiten.

Konsequenzen für die Praxis

Der Fall zeigt nachdrücklich die Gefahren vertikaler Preisabsprachen auf. Er macht zudem deutlich, dass Preisabsprachen auch im Hersteller-Lieferantenverhältnis kein „Kavaliersdelikt“ sind, sondern es sich dabei ebenfalls um „Hardcore-Verstöße“ gegen Kartellrecht handelt, die entsprechend empfindliche Geldbußen nach sich ziehen können. Wie der Fall ebenfalls aufzeigt, sollte sich auch kein Beteiligter einer vertikalen Preisabsprache darauf verlassen, dass diese „schon nicht ans Licht“ kommt. Es besteht immer die Möglichkeit, dass das Bundeskartellamt entsprechende Hinweise erhält, denen es dann nachgehen kann.

Im Ergebnis gilt es daher, gerade bei „preissensiblen“ Maßnahmen auch im Vertikalverhältnis die kartellrechtlichen Vorgaben genau im Auge zu behalten. Insbesondere dürfen unverbindliche Preisempfehlungen tatsächlich nur unverbindlich ausgesprochen werden.

Das Bundeskartellamt hat bereits Veröffentlichung eines Fallberichts angekündigt, dem dann weitere Einzelheiten entnommen werden können.

Quelle: Pressemitteilung des Bundeskartellamts vom 29.01.2019, abrufbar über die Webseite des Bundeskartellamts

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Dr. Christoph Naendrup, LL.M.

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