Besonderheiten der betrieblichen Übung im öffentlichen Dienst

Bilden sich in einem Betrieb oder einer Dienststelle bestimmte Bräuche und Gewohnheiten aus, die sich in ihrer tatsächlichen Übung weder aus Gesetz, Tarifvertrag, Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag ableiten lassen, stellt sich in der Praxis regelmäßig die Frage nach ihrer zukünftigen Verbindlichkeit.

Sowohl die mehrfache Gewährung bestimmter Leistungen als auch die wiederholte Ausübung von Rechten und Pflichten in bestimmter, gleichförmiger Weise bezeichnet man als betriebliche Übung. In der Rechtsprechung der Gerichte für Arbeitssachen ist dieses Rechtsinstitut seit langem anerkannt. Im öffentlichen Dienst gelten die vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze zur betrieblichen Übung nur eingeschränkt.

CBH-Partner Dr. Jörg Laber erörtert in seinem Beitrag in der Zeitschrift öAT Zeitschrift für das öffentliche Arbeits- und Tarifrecht (Heft 7/2016, S. 131 ff.) die Besonderheiten der betrieblichen Übung im öffentlichen Dienst.