„Die Auswertung von Browserverläufen zur Überwachung der Internetnutzung am Arbeitsplatz“

Arbeitnehmer nutzen – mit oder ohne Erlaubnis des Arbeitgebers – den Internetzugang ihres Arbeitsplatzes häufig auch zu privaten Zwecken. Arbeitgeber, die einen Missbrauch verhindern möchten, können zwar faktisch die Einhaltung ihrer Nutzungsregeln durch Einsichtnahme in die Browserverläufe kontrollieren. Das bedeutet jedoch nicht, dass sie die Ergebnisse dieser Auswertung in jedem Fall zum Beweis einer Pflichtverletzung auch in einen Abmahn- oder Kündigungsschutzprozess einbringen können.

CBH-GF Dr. Jörg Laber und RA Tomislav Santon zeigen in ihrem aktuellen Beitrag in der Zeitschrift ArbRB (Arbeitsrechtsberater, 2/2019, S. 60 ff.) auf, wann das Auswerten von Browserverläufen rechtmäßig erfolgt und die Ergebnisse keinem prozessualen Beweisverwertungsverbot unterliegen.

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Dr. Jörg Laber

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