Feuertrutz Brandschutzkongress 2016 in Nürnberg – CBH diskutiert aktuelle Fragen zum Brandschutzrecht

Hauptbrandmeister und CBH Rechtsanwalt René Scheurell diskutiert auf dem Brandschutzkongress mit führenden Brandschützern die aktuellen Herausforderungen im Brandschutz und die damit verknüpften rechtlichen Fragestellungen. Schwerpunkte bildeten Fragestellungen rund um die Unterbringung von Flüchtlingen sowie welche Auswirkungen die Forderung des „barrierefreien Bauens“ für den Brandschutz baulicher Anlagen hat.

Anders als oftmals aus der Politik verkündet, bleiben die bestehenden gesetzlichen Anforderungen – abgesehen von einigen Verfahrenserleichterungen und begrenzten Ausnahmeregelungen – grundsätzlich anwendbar. Hierbei ist im Auge zu behalten, dass mit den gesetzlichen Anforderungen zum Brandschutz das Ziel verfolgt wird, Gefahren für das Schutzgut Leben bzw. die körperliche Unversehrtheit möglichst zu reduzieren. Würde man nun an Flüchtlingsunterkünfte geringere Anforderungen stellen, so führt dies regelmäßig dazu, dass das Schutzniveau sinkt und sich damit die Gefahren für die Bewohner bzw. Nutzer erhöhen. Eine solche Absenkung des Schutzniveaus für Flüchtlingsunterkünfte ist jedoch weder moralisch wünschenswert noch nach der Rechtsordnung vorgesehen. Somit sind im Ergebnis Flüchtlingsunterkünfte an den allgemein geltenden rechtlichen Regelungen und dem damit verbunden Schutzniveau zu messen.
Bezüglich der Anforderungen an den Brandschutz, die sich aus der Forderung des barrierefreien Bauens ergeben, besteht bereits über die anwendbaren Rechtsgrundlagen Unsicherheit. Dies liegt darin begründet, dass nicht in allen Landesbauordnungen die Anforderungen der Musterbauordnung übernommen worden sind. Somit ist jeweils anhand des aktuell gültigen Landesrechts zu prüfen, welche rechtlichen Anforderungen hinsichtlich des barrierefreien Bauens verbindlich sind. Aber auch in der Sache besteht derzeit ein Dissens darüber, wie die Belange behinderter Menschen im Brandschutz, hier insbesondere in Brandschutzkonzepten, zu berücksichtigen sind. Dies beginnt bereits damit, klar zu erfassen, welche Personengruppen unter dem Begriff „behinderte Menschen“ zu verstehen sind. Hier ist zu berücksichtigen, dass viele, insbesondere ältere Menschen, formal nicht als „Behinderte“ eingestuft sind und diese dennoch mit Blick auf die Rettungsmöglichkeiten im Gefahrenfalle auf Grund ihrer verminderten Fähigkeiten besonderer Berücksichtigung bei der Planung ihrer Rettung bedürfen. Auch das bei der Planung zu berücksichtigende Schutzziel – Ermöglichung der Fremdrettung oder Ermöglichung der Eigenrettung – ist kontrovers diskutiert. Einigkeit hingegen besteht darin, dass behinderte Menschen weder einen höheren noch einen niedrigeren Schutzanspruch haben als solche ohne Behinderung.