Großbrand in Bochumer Uniklinik mit zwei Toten und vielen Verletzten – Was beim Brandschutz in Kliniken und Krankenhäusern rechtlich vorgeschrieben ist.

Nach dem tragischen Großbrand in der Bochumer Uniklinik ist das Thema „Brandschutz“ in Krankenhäusern und Kliniken in den Fokus der Medien und der Öffentlichkeit getreten. Dabei wird aktuell allseits die Frage diskutiert, welchen gesetzlichen Anforderungen Krankenhäuser und Kliniken mit Blick auf den Brandschutz genügen müssen.

Die Anforderungen an den Brandschutz bestimmen sich nach den Gesetzen der Länder. In Nordrhein-Westfalen sind dies die Landesbauordnung NRW (BauO NRW) und die Sonderbauverordnung (SBauVO). Da nicht alle denkbaren Gebäude und Nutzungen mit den jeweils hieraus resultierenden Gefahren abschließend geregelt werden können, definiert die Landesbauordnung nur Anforderungen an die am häufigsten vorkommenden üblichen Arten bzw. Nutzungen baulicher Anlagen. Daher sind die gesetzlichen Anforderungen in erster Linie auf Wohngebäude und Gebäude, die Wohngebäuden ähnlich sind, zugeschnitten. Gebäude, die aufgrund ihrer Art oder Nutzung besondere Risiken mit sich bringen, werden als Sonderbauten bezeichnet, an die im jeweiligen Einzelfall durch die Genehmigungsbehörde besondere Anforderungen gestellt werden können, um dem erhöhten Risikopotential entgegenzuwirken und das Schutzniveau der BauO NRW zu erreichen.

In der SBauVO hat der Landesgesetzgeber für bauliche Anlagen, die typischerweise besondere Risiken hinsichtlich des Brandschutzes aufweisen, Anforderungen definiert, die kraft Gesetzes einzuhalten sind, damit eine Baugenehmigung erteilt werden kann. Bei den von der SBauVO erfassten baulichen Anlagen spricht man von geregelten Sonderbauten. Die SBauVO weist Bestimmungen für Versammlungsstätten, Beherbergungsstätten, Verkaufsstätten, Hochhäuser und Garagen auf. Krankenhäuser und Kliniken sind hier nicht besonders geregelt.

Die früher in Nordrhein-Westfalen geltende Krankenhausbauverordnung, die explizit Anforderungen definierte, um den spezifischen Brandschutzrisiken von Krankenhäusern entgegenzuwirken, ist zwischenzeitlich außer Kraft getreten. Kliniken und Krankenhäuser sind in Nordrhein-Westfalen als sog. große Sonderbauten zu qualifizieren, für die ein Brandschutzkonzept verbindlich zu erstellen ist. Dieses Brandschutzkonzept ist von der Genehmigungsbehörde umfassend zu prüfen. Der Gedanke hierbei ist, dass ein Sachverständiger für den Brandschutz die spezifischen Risiken, die sich aus einem Gebäude und seiner Nutzung ergeben, analysieren soll und einzelfallbezogen die Anforderungen zu definieren hat, um die sich ergebenden Gefahren so weit zu reduzieren, dass das gesetzliche Schutzniveau erreicht wird. Hierbei sollen insbesondere Wechselwirkungen der einzelnen Brandschutzmaßnahmen sowie die Möglichkeiten des Zusammenwirkens von baulichem, technischem und organisatorischem Brandschutz berücksichtigt werden. Dieses Brandschutzkonzept, das mit den Bauantragsunterlagen vorzulegen ist, wird dann von der Bauaufsicht im Genehmigungsverfahren im Regelfall unter Zuhilfenahme der jeweiligen Brandschutzdienststellen geprüft.

In der Praxis ist zu beobachten, dass die Ersteller von Brandschutzkonzepten sowie auch die Genehmigungsbehörden sich an den Anforderungen der außer Kraft getretenen Krankenhausbauverordnung NRW orientieren. Das vorliegend diskutierte Ereignis könnte Anlass für den Gesetzgeber bieten, die Inhalte der Krankenhausbauverordnung – angereichert um die zwischenzeitig neueren Erkenntnisse im Brandschutz – wieder gesetzlich verbindlich zu machen, indem er Krankenhäuser und Kliniken explizit in der SBauVO regelt. Ob es hierzu tatsächlich kommen wird, wird entscheidend davon abhängen, wie groß der Druck der Öffentlichkeit auf die Politik ist, hier neue gesetzliche Regelungen zu schaffen.