Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für das Trianel-Steinkohlekraftwerk in Lünen rechtmäßig

Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat am 16.06.2016 die Klage des BUND (Bund für Umwelt und Naturschutz e. V.) gegen den immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid sowie die 1. und 7. Teilgenehmigung für das Steinkohlekraftwerk der Trianel Kohlekraftwerk Lünen GmbH & Co. KG in Lünen abgewiesen (Urteil vom 17.06.2016 – Az: 8  D 99/13 AK).

Fall

Nachdem der BUND bereits im Jahr 2011 mit einer Klage gegen die Genehmigung des Kraftwerks durch die Bezirksregierung Arnsberg erfolgreich war, wurden die technischen Anlagen nachgebessert und das Kraftwerk aufgrund eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides der Bezirksregierung im Dezember 2013 ans Netz genommen.

Gegen diesen Vorbescheid und die 1. und 7. Teilgenehmigung durch die Bezirksregierung Arnsberg erhob der BUND erneut Klage. Er berief sich hauptsächlich auf die schädlichen Auswirkungen der vom Kraftwerk ausgehenden Immissionen auf das nahe gelegene FFH-Gebiet „Wälder von Cappenberg“. Er trug vor, die Quecksilberwerte im Rauchgas und die Nitratwerte seien für das in Windrichtung befindliche Naturschutzgebiet zu hoch und führten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebiets.

Entscheidung

Der Betreiberin gelang es, mittels gutachterlicher Stellungnahmen zur FFH-Verträglichkeit des Kraftwerkes nachzuweisen, dass weder die durch die Emission von Stickstoff verursachte Eutrophierung noch die durch die Emission von Stickstoff- und Schwefelverbindungen verursachte Versäuerung des Bodens das FFH-Gebiet „Wälder bei Cappenberg“ erheblich schädigen.

Zwar sei das Schutzgebiet bereits durch das Kraftwerk und andere Vorhaben der Umgebung (wie z. B. das E.ON-Kraftwerk in Datteln) über die naturschutzrechtlichen Grenzen hinaus vorbelastet. Die Schadstoffeinträge, die besagte Vorhaben emittierten, lägen nämlich hinsichtlich der Versäuerung an mehreren Beurteilungspunkten über der der Bagatellschwelle von 3 % der Grenzbelastung (sog. „Critical Load“).

Allerdings würden die Schutzzwecke der „Wälder von Cappenberg“ trotz der Überschreitung der Bagatellgrenze nicht erheblich beeinträchtigt. Der Senat sah es aufgrund von gutachterlichen Untersuchungen als erwiesen an, dass in dem FFH-Gebiet besondere hydrologische und biologische Bedingungen vorzufinden seien, die bei der Berechnung des „Critical Load“ nicht berücksichtigt würden. Diese Bedingungen sorgten dafür, dass die Schutzzwecke des FFH-Gebiets auch bei den mehr als bagatellhaften Zusatzeinträgen nicht erheblich beeinträchtigt würden. Somit sei der Vorbescheid und die beiden Teilgenehmigungen durch die Bezirksregierung rechtmäßig erteilt worden.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Auswirkungen auf die Praxis

Das Urteil zeigt, dass bei einer immissionsschutzrechtlichen Vorhabenbewertung die Umstände des konkreten Einzelfalles maßgeblich zu beachten sind. Dies führt hier dazu, dass der Vorbescheid – trotz teilweiser Überschreitung der Grenzwerte aufgrund der besonderen natürlichen Begebenheiten im FFH-Gebiet „Wälder von Cappenberg“ – rechtmäßig ergangen ist.

Die besonderen Umstände des Einzelfalles lassen allerdings einen Ausblick für die Kohlekraftwerke in Datteln oder Hamburg-Moorburg nicht zu.

Rechtsanwalt Thorsten Guder
Tel.: +49.221.95190-84
Fax: +49.221.95190-94
t.guder@cbh.de