Bundesverwaltungsgericht weist Klagen gegen 380 kV-Leitung Ganderkesee – St. Hülfe ab

Das Bundesverwaltungsgericht hat jetzt die Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau und den Betrieb einer kombinierten 380 kV-Höchstspannungsfrei- und erdkabelleitung zwischen den Umspannwerken Ganderkesee und St. Hülfe bei Diepholz abgewiesen. Damit ist der Planfeststellungsbeschluss bestandskräftig und die Leitung kann gebaut werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte über insgesamt sechs Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss zu entscheiden. Fünf Kläger sind Eigentümer von Grundstücken, die von der geplanten Leitung als Maststandort, für die Ausweisung von Schutzstreifen, durch Überspannung oder für die Verlegung eines Erdkabels in Anspruch genommen werden. Beim 6. Kläger handelt es sich um den Naturschutzbund Deutschland (NABU, Landesverband Niedersachsen e.V.).

Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss schafft die Grundlage zur Realisierung einer Höchstspannungstrasse mit einer Gesamtlänge von 60,7 km (davon 18,2 km als Erdkabel), die Teil der als Vorhabennummer 2 („Neubau Höchstspannungsleitung Ganderkesee-Wehrendorf, Nennspannung 380 kV“) im Bedarfsplan des Energieleitungsausbaugesetzes aufgeführten Höchstspannungsleitung, einem Pilotvorhaben i.S.v. § 2 Abs. 1 EnLAG, um den Einsatz von Erdkabeln auf der Höchstspannungsebene im Übertragungsnetz zu testen, ist.

Das Bundesverwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die gegen den Planfeststellungsbeschluss vorgebrachten Einwände nicht durchgreifen. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss stehe insbesondere mit geltendem Naturschutzrecht im Einklang. Von einer erheblichen Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes „Diepholzer Moorniederung“ könne ebenso wenig ausgegangen werden wie von einem Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbote oder die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung. Der Planfeststellungsbeschluss sei mit den Vorgaben des Energieleitungsausbaugesetzes sowie mit geltendem Raumordnungsrecht vereinbar. Abwägungsfehler lägen nicht vor. Soweit landwirtschaftlich genutzte Grundstücke von der planfestgestellten Höchstspannungsfreileitung betroffen seien oder überspannt würden, sei zwar von Bewirtschaftungserschwernissen auszugehen; die betroffenen Grundstücke seien jedoch auch weiterhin landwirtschaftlich nutzbar. Eine Existenzvernichtung der klägerischen Betriebe sei nicht zu befürchten. Eine weitergehende Ausführung der Leitung als Erdkabel könnten die Kläger nicht beanspruchen.

Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wird die Grundlage dafür geschaffen, dass die Höchstspannungsleitung zwischen Ganderkesee und St. Hülfe nun gebaut werden kann. Welche weitergehenden Erkenntnisse aus der Entscheidung auch für andere Vorhaben des Stromnetzausbaus gezogen werden können, kann abschließend erst beurteilt werden, wenn die Entscheidungen im Volltext vorliegen. Dies ist bisher nicht der Fall.