Fortschreibung des Kooperativen Baulandmodells Köln beschlossen

Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 4. April 2017 das „Kooperative Baulandmodell Köln“ (KoopBLM) fortgeschrieben. Ziel ist es, die Zahl der Anwendungsfälle zu erhöhen, die Regelungen des Modells zu präzisieren und die Modellanwendung zu vereinfachen, um damit den öffentlich geförderten Wohnungsbau zu stärken und entsprechend der hohen Nachfrage in Köln zu steigern (Vorlage 3559/2016).

Zur Sicherung der wohnungspolitischen Ziele hatte der Rat der Stadt Köln bereits im Jahr 2014 das KoopBLM beschlossen. Ergänzend dazu hat er im April 2017 der Fortschreibung des KoopBLM als Instrument zur zukünftigen Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigem Wohnraum zu angemessenen Preisen zugestimmt.

Das „Kooperative Baulandmodell Köln“ verpflichtet Bauherrinnen und Bauherren, Investorinnen und Investoren sowie Vorhabenträgerinnen und Vorhabenträger bei Planvorhaben, die eine Bebauungsplanung benötigen, 30 % der Wohnungen als öffentlich geförderten Wohnungsbau zu errichten, vorausgesetzt, der Schwellenwert wird überschritten. Außerdem sollen sie u. a. die Kosten für die aufgrund des Vorhabens zusätzlich erforderliche soziale Infrastruktur teilweise übernehmen. Dies gilt beispielsweise für Kindertagesstätten, Grünflächen und Spielplätze.

Eine wesentliche Abweichung zu der ursprünglichen Fassung ist u. a. der Verzicht auf die Angemessenheitsprüfung bei der Beurteilung der Anwendbarkeit des KoopBLM. Künftig wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass die Anwendung des KoopBLM hinsichtlich der daraus resultierenden Verpflichtung zur Errichtung öffentlich geförderten Wohnungsbaus im Regelfall angemessen ist.

Die Bagatellgrenze wird dahin gehend modifiziert, dass das KoopBLM bereits ab 20 Wohneinheiten bzw. 1.800 qm Geschossfläche Wohnen Anwendung finden soll. Ungeachtet dieses Schwellenwertes werden den Planbegünstigten die weiteren Verpflichtungen zur Übernahme ursächlicher Planfolgekosten ab der ersten Wohneinheit bzw. ab dem ersten Quadratmeter Geschossfläche Wohnen auferlegt.

Die planungsbedingten Kosten in den Angebotssegmenten „Grundschule“ und „Kindertagesstätte“ sind künftig zu 100 % (statt bisher zu lediglich 66 %) zu übernehmen. Der pauschalisierte Ansatz für Infrastrukturfolgekosten in Höhe von 49,00 €/Geschossfläche Wohnen gemäß geltendem Modell wird verändert.

In Abhängigkeit definierter Schwellenwerte ist künftig auch die Herstellung der planungsbedingt erforderlichen Anlagen durch die Planbegünstigten vorgesehen. Wird der Schwellenwert unterschritten, sind sie zur finanziellen Ablöse der Bedarfe verpflichtet. Alternativ soll es zulässig sein, der Stadt Köln zur Bedarfsdeckung geeignete Grundstücksflächen zur Verfügung zu stellen.

Um eine qualitätsvolle Stadtentwicklung zu gewährleisten, sind bei Vorhaben ab 100 Wohneinheiten bzw. 9.000 qm Geschossfläche Wohnen städtebauliche Qualifizierungsverfahren durchzuführen.

Außerdem wird die verbindliche Anwendungszustimmung der Planbegünstigten zwingende Voraussetzung des Aufstellungs- bzw. Einleitungsbeschlusses sein, die die bislang vorgesehene „Grundvereinbarung“ sowie die „Grundzustimmung“ zusammenführt.