OVG Münster weist Klage der Stadt Leverkusen gegen den Planfeststellungsbeschluss der NETG ab

Energiewirtschaftliche Gashochdruckleitungen brauchen keinen Sicherheitsabstand zu schützenswerten Nutzungen einzuhalten. Das OVG (Az. 11 D 14/14.AK) hat die Klage der Stadt Leverkusen gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Köln für die NETG abgewiesen.

Gegenstand des angegriffenen Planfeststellungsbeschluss ist die Errichtung und der Betrieb einer insgesamt 23 km langen Erdgasförderungsleitung mit einem Durchmesser von DN 900 oder einen maximalen Betriebsdruck von 70 bar. Die Trasse beginnt auf dem Stadtgebiet der Stadt Leverkusen und verläuft dann unter Umgehung dichter Siedlungsbereiche u. a. auch auf deren Stadtgebiet weiter. Die Stadt Leverkusen hat sich insbesondere unter dem Gesichtspunkt unzureichender Sicherheitsabstände zwischen der Pipeline auf der einen Seite und einer öffentlichen Gemeinschaftsgrundschule (Waldschule) auf der anderen Seite. In einer vergleichbaren Situation hat das OVG Lüneburg in einem rechtskräftigen Eilbeschluss aus Juni 2011 die sofortige Vollziehbarkeit eines Planfeststellungsbeschlusses des dort zuständigen Landesbergamtes aufgehoben. Dem Beschluss war eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart zu einer – allerdings einem anderen Regelungsgeschehen unterfallenden – Rohrfernleitung vorausgegangen, die allerdings später vom VGH kassiert worden ist.

Die nun vorliegende Entscheidung des OVG Münster ist – soweit ersichtlich – das erste Urteil eines Obergerichtes zu den rechtlichen Anforderungen an die Sicherheit von Erdgasfernleitungen. Das OVG stellt mir erfreulicher Klarheit fest, dass eine Gasfernleitung, die die Voraussetzungen der GasHDrLtgV und des DVG-Regelwerks einhält, in rechtlicher Hinsicht als sicher gilt. Sicherheitsabstände fordert weder das EnWG noch die GasHDrLtgV oder das DVG-Regelwerk. Auch – so das OVG – lassen sich entsprechende Abstände nicht aus anderen Regelwerken, Empfehlungen von NGOs oder aus dem BAM-Forschungsbericht 285 ableiten.

Die Entscheidung schafft Planungssicherheit, indem sie den Forderungen nach Sicherheitsabständen zwischen Rohrfernleitungen und schützenswerten Nutzungen in erfreulicher Weise eine klare und eindeutige Absage erteilt.