Planfeststellungsbeschlüsse für 380 kV-Freileitung zwischen Wehrendorf und Sankt Hülfe sind rechtmäßig

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Planfeststellungsbeschluss der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr für den ca. 33,5 km langen Teilabschnitt der 380 kV-Freileitung von Sankt Hülfe nach Wehrendorf sowie der Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Detmold für die beiden nordrhein-westfälischen Abschnitte dieser Leitung auf dem Gebiet der Gemeinde Stemwede im Kreis Minden-Lübbecke Bestand haben. Die Leitung darf damit gebaut werden (Urteile vom 14.06.2017, Az. 4 A 10.16 und Az. 4 A 11.16, Az. 4 A 12.16, Az. 4 A 13.16, Az. 4 A 14.16, Az. 4 A 15.16).

Die planfestgestellte Freileitung ist Teil der in den Bedarfsplan zum Energieleitungsausbaugesetz aufgenommenen Höchstspannungsfreileitung Ganderkersee-Wehrendorf mit einer Nennspannung von 380 kV. Gegen die Planfeststellungsbeschlüsse waren insgesamt sechs Klagen beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemacht worden, das über die Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidungen in erster und letzter Instanz zu entscheiden hatte. Die Kläger sind Eigentümer von Hofställen und landwirtschaftlichen Nutzflächen oder von Wohngrundstücken im Außenbereich, die für die Leitung als Maststandorte in Anspruch genommen oder von der Leitung überspannt werden sollen. Sie machten insbesondere geltend, dass Trassenalternativen durch das Vogelschutzgebiet „Dümmer“, die ihre Eigentümer- und Gesundheitsinteressen nicht oder in geringerem Maße beeinträchtigten, im Planfeststellungsverfahren abwägungsfehlerhaft ausgeschieden worden seien. Sie begehrten daher die Aufhebung der Planfeststellungsbeschlüsse.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klagen abgewiesen. Eine fehlerhafte Abwägung der Trassenalternativen hat es schon deshalb verneint, weil die von den Klägern bevorzugten Trassen nach den habitatschutzrechtlichen Untersuchungen, auf die die Planfeststellungsbehörden ihre Entscheidungen gestützt haben, mit dem Schutz des Vogelschutzgebietes „Dümmer“ nicht vereinbar sind und deshalb bereits aus Rechtsgründen als Trassenalternativen auszuscheiden waren. Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner festgestellt, dass der Gesundheitsschutz der Kläger auf der Grundlage der Immissionsgrenzwerte der 26. BImSchV für elektromagnetische Felder als gewährleistet angesehen werden kann. Zudem fehlten für eine fehlerhafte Abwägung der Eigentümerbelange im Übrigen hinreichende Anhaltspunkte.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dieser Entscheidung den Weg zu der Errichtung einer weiteren 380 kV-Freileitung im Rahmen des Netzausbaus freigemacht. Es hat hierbei erneut die herausgehobene Stellung der natur- und artenschutzrechtlichen Belange betont, denen bereits aus Rechtsgründen bei der Abwägung der Trassenalternativen ein besonderes Gewicht zukommt. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit den möglichen Folgen der Entscheidung auch für andere Planfeststellungsverfahren kann erst erfolgen, wenn die Entscheidungen im Volltext vorliegen. Dies ist bisher nicht der Fall.