Elbvertiefung: Sämtliche Klagen bleiben ohne Erfolg!

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in jüngst ergangenen Entscheidungen sowohl die Klagen der Städte Cuxhaven und Otterndorf sowie von Elb- und Küstenfischern (BVerwG – 7 A 1.17, 7 A 3.17, 7 A 17.12) wie auch die Klagen von Privateigentümern aus Övelgönne und Blankenese (BVerwG – 7 A 6.17, 7 A 7.17, 7 A 9.17, 7 A 10.17) gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Fahrrinnenanpassung in Unter- und Außenelbe abgewiesen. Damit sind beim Bundesverwaltungsgericht aktuell keine Klagen mehr gegen die Elbvertiefung anhängig.

Hinsichtlich der Klagen der Städte Cuxhaven und Otterndorf sowie von Elb- und Küstenfischern hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Planfeststellungsbehörde bei der Abwägung der betroffenen Belange dem öffentlichen Interesse an einer Aufrechterhaltung bzw. Verbesserung der Verkehrsfunktion der Bundeswasserstraße Elbe den Vorrang gegenüber den widerstreitenden Interessen der Kläger einräumen durfte.

Die Belange der Kläger seien aufgrund ihrer Lage- und Situationsgebundenheit nur eingeschränkt schutzwürdig. Die von den Städten Cuxhaven und Otterndorf geltend gemachten Auswirkungen des Vorhabens auf kommunale Einrichtungen (Bojenbäder, Badeseen, Seglerhafen) und an ihre Gemeindegebiete angrenzende, für touristische Zwecke genutzte Wattflächen seien – auch wegen der schon bestehenden Vorbelastung – zudem nicht so gravierend, dass das Abwägungsergebnis anders hätte ausfallen müssen. Soweit die Berufsfischer durch das Ausbauvorhaben zeitweise oder dauerhaft, etwa durch den Wegfall traditioneller Fangplätze, nachteilig betroffen würden, müssten sie diese Beeinträchtigungen wegen der vorrangigen Verkehrsfunktion der Elbe hinnehmen. Für den Fall, dass das Ausbauvorhaben zu Existenzgefährdungen führe, sehe der Planfeststellungsbeschluss eine Entschädigung vor.

In Zusammenhang mit den Klagen von Privateigentümern aus Övelgönne und Blankenese kommt das Bundesverwaltungsgericht zu der Einschätzung, dass die Planfeststellungsbehörde zu Recht davon ausgegangen sei, dass das Ausbauvorhaben weder die Standsicherheit des Elbhanges gefährde noch vorhabenbedingt erhebliche Beeinträchtigungen von Gesundheit und Eigentum durch Bau- und Schiffverkehrslärm sowie Erschütterungen drohten. Die Annahme der Planfeststellungsbehörde, dass die Fahrrinnenanpassung allenfalls geringe Auswirkungen auf den Hochwasserschutz für die Kläger in Övelgönne habe, sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Wahl des Standortes für das neue Oberfeuer (Leuchtturm) der Richtfeuerlinie Blankenese beruhe auf einer fehlerfreien Abwägungsentscheidung. Dass von dem ca. 70 m hohen Oberfeuer für das Nachbargrundstück eine bedrängende Wirkung ausgehe, habe die Planfeststellungsbehörde unter Hinweis auf den Durchmesser des Oberfeuers (4 m), den Abstand zum benachbarten Wohngebäude (ca. 38 m) und den umgebenden Bewuchs mit hohen Bäumen vertretbar verneint.