Neues TVgG NRW ab dem 30. März 2018

„Wettbewerbshemmnis“, „wirkungslos“, „Mehraufwand“. Mit diesen Worten beschrieb die Landesregierung NRW die Wirkungen des bisherigen Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen – TVgG NRW (vgl. LT Drs. 17/1046, S. 113). Als Teil des sogenannten Entfesselungspakets I wurde das TVgG NRW deshalb von 18 auf 4 Paragraphen reduziert und grundlegend überarbeitet.

Wesentliche Änderungen

1. Harmonisierung der Mindestschwellenwert

Der Schwellenwert für die Anwendung des TVgG NRW wurde auf 25.000,00 € (vorher 20.000,00 €, z. T. 5.000,00 €). Dadurch erfolgt ein Gleichklang mit den Mindestschwellenwerten im allgemeinen Vergaberecht.

2. Vertragliche Sanktionsmechanismen

Die Verpflichtung zur Einhaltung von Tariftreue und Mindestlohn durch beauftragte Unternehmen einschließlich deren Nachunternehmen werden zukünftig auf vertraglicher Ebene zwischen öffentlichem Auftraggeber und Unternehmen abgesichert. Dies geschieht durch Verwendung von Vertragsbedingungen, in denen die Verpflichtung zur Einhaltung von Tariftreue und Mindestlohn, ein Kontroll- und Prüfrecht des öffentlichen Auftraggebers sowie ein außerordentliches Kündigungsrecht und eine Vertragsstrafe für den Fall von Vertragsverletzungen enthalten sind (§ 2 Abs. 6 TVgG NRW n. F.).

Bislang mussten Unternehmen eine Verpflichtungserklärung zur Einhaltung der Tariftreue und des gesetzlichen Mindestlohns abgeben und sich darin auch verpflichten, von Nachunternehmern ebenfalls Verpflichtungserklärungen einzufordern (§§ 4 und 5 TVgG NRW a. F.). Das Landesinstitut für Arbeitsgestaltung NRW hatte als Prüfbehörde die Einhaltung der Verpflichtung zu überwachen (§ 14 TVgG NRW a. F. i. V. m. ZustVo). Die Abgabe einer unwahren Verpflichtungserklärung, der Verstoß gegen eine Verpflichtungserklärung oder gegen die Verpflichtung, eine Prüfung durch die Prüfbehörde einschließlich des Betretens des Geschäftsgrundstücks oder der Geschäftsräume zu dulden, stellten eine Ordnungswidrigkeit dar und wurden mit Geldbuße geahndet (§ 15 TVgG NRW a. F.). Diese Regelungen wurden durch die oben genannten vertraglichen Regelungen und Sanktionsmöglichkeiten ersetzt.

3. Wegfall redundanter Kriterien

Die bislang in den §§ 6 – 8 TVgG NRW a. F. genannten Kriterien Umweltschutz, Energieeffizienz, Einhaltung von Mindestanforderungen der Internationalen Arbeitsorganisation an die Arbeitsbedingungen, Frauenförderung und Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie wurden im TVgG NRW gestrichen. Die Berücksichtigung dieser Aspekte ist bereits im Rahmen des umfassenden Leistungsbestimmungsrechts des öffentlichen Auftraggebers auf Grundlage des allgemeinen Vergaberechts möglich. Eine landesrechtliche Regelung ist damit entbehrlich.

Fazit

Das neue TVgG NRW ist wesentlich kürzer, jedoch nicht minder gehaltsvoll. Unnötige Regelungen wurden gestrichen, der Kernbereich hingegen gestärkt. In der Praxis besonders relevant ist der Wegfall der Verpflichtungserklärung und der Wechsel von hoheitlichen zu vertraglichen Sanktionsmechanismen. Es bleibt abzuwarten, ob die Attraktivität der Teilnahme an Vergabeverfahren hierdurch gesteigert werden kann.
Das TVgG NRW gilt ohne Übergangsvorschrift mit seinem Inkrafttreten am 30.03.2018 sowohl für bereits begonnene als auch für danach beginnende Vergabeverfahren in Nordrhein-Westfalen.