Planungsbeschleunigungsgesetz im Kabinett beschlossen

Das Bundeskabinett hat in der letzten Woche den vom Bundesverkehrsministerium vorgelegten Entwurf für ein Planungsbeschleunigungsgesetz beschlossen. Es soll die Planungs- und Genehmigungsverfahren beim Aus- und Neubau von Verkehrsinfrastruktur beschleunigen.

Der Entwurf zum Bürokratieabbau soll Planungs- und Genehmigungsverfahren vereinfachen. Zu diesem Zweck sollen die maßgeblichen Fachplanungsgesetze für Straßen, Schienen und Wasserstraßen im Kern an sieben zentralen Punkten zu Gunsten eines schnelleren und transparenteren Verfahrens optimiert werden. Der Gesetzesentwurf basiert auf den Ergebnissen des Innovationsforums Planungsbeschleunigung und dem darauf aufbauenden 12-Punkte-Plan des BMVI. Die aktuelle Fassung finden Sie hier: https://www.uvp.de/_pdf/recht/GE-BMVI_20180607.pdf

Der Entwurf sieht zu diesem Zweck unter anderem vor, dass in bestimmten Fällen bereits vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses mit vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen begonnen wird. Bereits jetzt besteht die Möglichkeit, vorbereitende Maßnahmen – etwa Vermessungen pp. – vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses durchzuführen und zu diesem Zweck auch fremde Grundstücke zu betreten; zukünftig soll diese Möglichkeit deutlich auf bereits der unmittelbaren Umsetzung dienende Maßnahmen ausgeweitet werden. Entsprechende Maßnahmen sollen allerdings nur zulässig sein, wenn sie für den Fall, dass der Planfeststellungsbeschluss nicht oder nicht in der beantragten Form erlassen wird, wieder zurückgenommen werden können.

Vorgesehen ist auch, dass zukünftig in Planfeststellungsverfahren für den Straßen-, Schienen und Gewässerwegebau auf die Durchführung eines Erörterungstermins verzichtet werden können soll. Ob dieses Maßnahme zu einer signifikanten Beschleunigung führen wird, darf bezweifelt werden, denn die Arbeiten, die zur Vorbereitung eines Erörterungstermins notwendig sind, sind auch für die Vorbereitung der endgültigen Entscheidung erforderlich. Der mit dem Verzicht verbundene Zeitgewinn erscheint marginal und ist es nicht unbedingt wert, auf die konfliktlösende Wirkung eines Erörterungstermins zu verzichten.

Eng mit dem Verzicht auf den Erörterungstermin verbunden ist die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Plangenehmigung auch auf UVP-pflichtige Vorhaben. Dies war bislang nur für Straßeninfrastrukturvorhaben in den neuen Bundesländern möglich und soll nun bundesweit auch für eisenbahn- und wasserrechtliche Planfeststellungsbeschlüsse in einfach gelagerten Fällen angewendet werden können.

Zu begrüßen ist, dass zukünftig – abweichend von der allgemeinen Regelung im Umweltrechtsbehelfsgesetz – in Verfahren, die sich gegen straßen-, eisenbahn- oder wasserrechtliche Planfeststellungsbeschlüsse wenden, innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Klageerhebung die maßgeblichen Tatsachen und Beweismittel vorgetragen werden sollen. Dies hilft, gerichtliche Verfahren zu straffen und den Prozessstoff auf das Wesentliche zu fokussieren. Gleichzeitig wird der Vorhabenträger in den Stand gesetzt, noch während des Verfahrens zu prüfen, ob ggf. nachsteuernde Maßnahmen notwendig sind, um die Genehmigung zu retten.

Die Transparenz und damit die Akzeptanz soll dadurch erhöht werden, dass die Verfahrensunterlagen zukünftig vollständig im Internet einsehbar sind.

Daneben sollen die zuständigen Behörden nun – wie bislang bereits im EnWG mit großem Erfolg vorgesehen – auch bei Straßen- und Schienenplanfeststellungsverfahren in Abstimmung mit dem Vorhabenträger und auf dessen Kosten einen Projektmanager einsetzen, der sie bei der Durchführung des Anhörungsverfahrens und der Abwicklung des Genehmigungsverfahrens unterstützt.

Im Bereich der Schiene wird schließlich die bereits bestehende Liste der Vorhaben, für die das Bundesverwaltungsgericht einzige Gerichtsinstanz ist, fortgeschrieben.

Ob und ggf. in welcher Form der Gesetzesentwurf letztlich Gesetz wird, bleibt abzuwarten. Angesichts der zahlreichen und großen Aufgaben, die derzeit im Infrastrukturausbau auf die Bewältigung warten, ist zu wünschen, dass das Inkrafttreten nicht zu lange auf sich warten lässt.