Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) – Nun auch für Zuwendungsempfänger!

Verschiedenen Quellen zufolge hat sich das Bundesministerium für Finanzen nach längerer Überlegungszeit dazu entschlossen, auch Zuwendungsempfänger künftig mittels einer Anpassung der ANBest-P uneingeschränkt zur Anwendung der UVgO zu verpflichten.

Damit wird die VOL/A auch im Bereich geförderter Projekte abgelöst. Nummer 3.1 der ANBest-P soll wie folgt neu gefasst werden:

„Wenn die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 100.000 Euro beträgt, sind anzuwenden

  • für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen die Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung – UVgO)
  • für die Vergabe von Bauleistungen Teil A Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A).“

Für Zuwendungsempfänger, die die ANBest-P zu beachten haben, würde die unveränderte Einführung der UVgO in das Zuwendungsrecht unterhalb der Schwellenwerte in der Zukunft einen deutlich höheren vergaberechtlichen Aufwand bedeuten, da die UVgO eine weit größere Regelungsdichte aufweist als der bisherige 1. Abschnitt der VOL/A. Bei Erhalt eines neuen Zuwendungsbescheides sollte daher jeweils sorgfältig geprüft werden, welche Pflichten dem Empfänger dort auferlegt werden, um im Nachhinein mögliche Rückforderungen aufgrund von Vergabeverstößen zu vermeiden.

Siehe Vergabeblog.de vom 04/05/2018, Nr. 36929.